Die beratende Betriebsbegehung sowie die Beurteilung der Gefährdungen ist ein integraler Bestandteil des Arbeitsschutzgesetzes §5.
Gerade im Bereich der Psychischen Gefährdungsbeurteilung haben wir langjährige Erfahrungen und können Sie daher gerne unterstützen.
Betriebsbegehungen dienen der Feststellung, ob und inwieweit die geltenden Bestimmungen bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eingehalten werden. Außerdem sollen sie Führungs- und Arbeitskräfte für Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sensibilisieren.
Berücksichtigt werden dabei sämtliche arbeitsbedingten Gefährdungs- und Belastungsfaktoren:
Es können sowohl allgemeine Begehungen als auch Schwerpunktbegehungen bezogen z. B. auf bestimmte Arbeitsbereiche, Tätigkeiten oder Personengruppen erfolgen.
Betriebsbegehungen werden im Allgemeinen von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt, einer Führungskraft aus der zu begehenden Abteilung und einem Vertreter des Betriebs- bzw. Personalrats durchgeführt. Eine Beteiligung des Betriebsleiters und der örtlich zuständigen Sicherheitsbeauftragten ist von großem Vorteil, nicht zuletzt wegen der Motivationswirkung für die Betriebsangehörigen.
Festgestellte Mängel werden protokolliert und es wird festgelegt, wer die Mängel in welcher Zeit zu beseitigen hat.