Beratung und Begehungen

Die beratende Betriebsbegehung ist ein integraler Bestandteil des Arbeitsschutzgesetzes §5.


Betriebsbegehungen dienen der Feststellung, ob und inwieweit die geltenden Bestimmungen bezüglich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eingehalten werden. Außerdem sollen sie Führungs- und Arbeitskräfte für Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sensibilisieren.


Berücksichtigt werden dabei sämtliche arbeitsbedingten Gefährdungs- und Belastungsfaktoren:

    * mechanische Gefährdungen
    * elektrische Gefährdungen
    * chemische Gefährdungen
    * biologische Gefährdungen
    * Brand- und Explosionsgefährdungen
    * thermische Gefährdungen (Hitze und Kälte)
    * physikalische Gefährdungen, z. B. durch Lärm, Vibration, Strahlung, Druck
    * Gefährdungen durch die bes. Arbeitsumgebungsbedingungen
    * physische Belastungen, Arbeitsschwere
    * Belastungen aus Wahrnehmung und Handhabung
    * psychomentale Belastungen, z. B. durch Tätigkeitsinhalt, Arbeitsablauf
    * Gefährdungen durch Mängel in der Organisation, Information oder Qualifikation

Es können sowohl allgemeine Begehungen als auch Schwerpunktbegehungen bezogen z. B. auf bestimmte Arbeitsbereiche, Tätigkeiten oder Personengruppen erfolgen.

Betriebsbegehungen werden im Allgemeinen von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt, einer Führungskraft aus der zu begehenden Abteilung und einem Vertreter des Betriebs- bzw. Personalrats durchgeführt. Eine Beteiligung des Betriebsleiters und der örtlich zuständigen Sicherheitsbeauftragten ist von großem Vorteil, nicht zuletzt wegen der Motivationswirkung für die Betriebsangehörigen.

Festgestellte Mängel werden protokolliert und es wird festgelegt, wer die Mängel in welcher Zeit zu beseitigen hat.

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